Steuertipp Keine steuerliche Zusatzabschreibung bei Kündigung

Die Idee eines gekündigten Arbeitnehmers war gut, er konnte sich jedoch beim Finanzamt nicht damit durchsetzen. Gemeint ist die Abschreibung beruflicher Arbeitsmittel für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung wegen Kündigung seines Arbeitsplatzes. Der Fall landete vor Gericht und das Finanzamt bekam leider Recht.

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In dem Streitfall vor dem Finanzgericht München beantragte ein Arbeitnehmer für die Möbel in seinem beruflichen Arbeitszimmer den Werbungskostenabzug für eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), weil er gekündigt wurde. Doch das Finanzamt und die Richter des Finanzgerichts lehnten die AfaA jedoch ab, weil an den Möbeln keine Beschädigung vorhanden war.

Die Kündigung des Arbeitsplatzes und, dass damit Möbel nicht mehr beruflich genutzt werden können, ermöglicht keine AfaA (FG München, Urteil v. 21.1.2016, Az. 10 K 965/15).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erwirbt Möbel für sein Arbeitszimmer zu Hause für 8.000 Euro. Anfang 2015 wurde ihm gekündigt. Da er in den Jahren davor bereits 3.000 Euro der Ausgaben für die Möbel steuerlich abgeschrieben hat,  hatten die Möbel Anfang 2015 noch einen steuerlichen Wert von 5.000 Euro. Dafür beantragt der gekündigte Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung 2015 Werbungskosten für eine AfaA. Folge: Das Finanzamt lehnt die Afa ab. Die restlichen 5.000 Euro kann der Arbeitnehmer nicht mehr steuerlich absetzen, weil die Möbel zum einen nicht beschädigt sind und zum anderen nicht mehr beruflich genutzt werden.

Steuertipp

Dieser Streit mit dem Finanzamt und das Ärgernis, im Falle einer Kündigung nicht alle Ausgaben für berufliche Arbeitsmittel steuerlich absetzen zu können, können verhindert werden. Und zwar dann, wenn die Ausgaben je Möbelstück bzw. Arbeitsmittel netto (also ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 410 Euro betragen. Dann stellen die beruflichen Möbelstücke steuerlich nämlich so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dar und die Ausgaben dafür können im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

dhz

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