Unternehmer dürfen Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehen, wenn die Entnahmen über der Summe aus Einlagen und Gewinn liegen. Der Betriebsausgabenabzug für Zinsen bleibt nur unangetastet, wenn es sich dabei um Zinsen für die Finanzierung des Kaufs von Anlagevermögen handelt. Doch gilt diese Ausnahmeregelung auch bei der Finanzierung von Waren?
Die Antwort auf diese in der Praxis häufig auftretende Frage gaben die Richter des Bundesfinanzhofs und sie lautet leider "nein". Die Richter stellten klar, dass die Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht verfassungswidrig ist, weil nur Zinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen von dem Abzugsverbot ausgenommen sind. Das gilt selbst dann, wenn Waren anlässlich einer Betriebseröffnung gekauft werden müssen (Bundesfinanzhof, Urteil v. 30.8.2012, Az. IV R 48/09).
Beispiel 1: Das Finanzamt stellt Überentnahmen fest. Die Schuldzinsen sind damit nicht in voller Höhe abziehbar. Für die Finanzierung von Anlagevermögen wurden Schuldzinsen in Höhe von 4.000 Euro gezahlt. Folge: Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen werden diese 4.000 Euro nicht einbezogen. Sie sind in voller Höhe abziehbar.
Beispiel 2: Das Finanzamt stellt Überentnahmen fest. In den Schuldzinsen befinden sich auch Zinsen für die Finanzierung von Waren in Höhe von 3.000 Euro. Folge: Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Zinsen werden dieses 3.000 Euro mit einbezogen und somit anteilig gekürzt.
Tipp: Sind Überentnahmen vorprogrammiert und Sie haben die Wahl, ob Sie den Kauf von Anlagevermögen oder von Waren (Umlaufvermögen) fremd finanzieren oder mit eigenen Mitteln zahlen sollen, empfiehlt es sich wegen dieses Urteils, stets das Anlagevermögen fremd zu finanzieren. dhz
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