Muss sich ein Immobilieneigentümer an den Kosten für den Ausbau einer bislang unbefestigten Straße finanziell beteiligen, liegt der Gedanke an eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nahe. Doch es dürfte bei der Hoffnung bleiben.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt in einem Urteilsfall klar, dass Erschließungsbeiträge, die ein Immobilieneigentümer für Erschließungsbeiträge außerhalb seines Grundstücks bezahlen muss, keine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG bekommt.
Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr, gibt es nur für Arbeiten "im Haushalt". Die Arbeiten im Zusammenhang mit Erschließungsbeiträgen für Straßen finden jedoch außerhalb des Haushalts statt. Deshalb kippt die Steueranrechnung (FG Berlin-Brandenburg, Az. 11 K 11018/15).
Kein funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt
Nun könnten Immobilieneigentümer auf die Idee kommen, die Steueranrechnung wegen des funktionalen Zusammenhangs mit dem Haushalt durchboxen zu können. Dieses Argument hat schließlich dazu geführt, dass für Handwerkerleistungen für Erschließungskosten außerhalb der Grundstücksgrenzen für Gas/Wasser/Strom eine Steueranrechnung gewährt wurde.
Doch auch dieses Argument schmetterten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ab. Der Erschließungsbeitrag für den Ausbau von Straßen diene dem Haushalt nicht unmittelbar. Deshalb scheidet eine Steueranrechnung aus.
Tipp: Handwerker, die den Straßenausbau vornehmen, sollten gegenüber Kunden unbedingt auf Aussagen zur Kostenrückerstattung durch eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen verzichten. Im Zweifel sollte dem Kunden empfohlen werden, seinen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu fragen. dhz
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