Wer als Gesellschafter einer GmbH nach Ansicht des Finanzamtes zu viel Geld bekommen hat, dem droht zusätzlich zur Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung auch die Schenkungssteuer. Doch es gibt Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.
Stellt ein Prüfer des Finanzamts fest, dass ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu viel Geld von der GmbH bekommen hat oder ein Grundstück der GmbH zu billig erworben hat, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Zusätzlich wird eine Schenkung unterstellt, für die Schenkungsteuer fällig wird.
Doch gegen den Schenkungssteuerbescheid lohnt sich Gegenwehr. Denn es haben bereits mehrere Urteile gezeigt, dass die Festsetzung von Schenkungsteuer neben der verdeckten Gewinnausschüttung steuerlich zweifelhaft ist. Aktuell hat das Finanzamt Münster die Festsetzung von Schenkungsteuer im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint und das folgendermaßen begründet (Urteil v. 24.10.2013, Az. 3 K 103/13 Erb; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen):
- Die GmbH kann dem Gesellschafter nichts freigiebig zuwenden.
- Es können lediglich offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen an den GmbH-Gesellschafter erfolgen.
- Für freigiebige Zuwendungen nach § 7 ErbStG bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen – egal ob offen oder verdeckt – immer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.
Tipp: Sollte zusätzlich zur Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auch noch eine Nachforderung für Schenkungsteuer erfolgen, helfen ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren zu dieser Thematik (Bundesfinanzhof, Az. II R 44/13) bis zur endgültigen Entscheidung, ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
