Sachzuwendungen, die Sie Kunden oder Arbeitnehmern gewähren, müssten diese eigentlich als Einnahmen nach § 8 EStG versteuern. Damit die Freude am Geschenk bleibt, können Sie die Versteuerung beim Beschenkten verhindern, indem Sie eine 30-prozentig Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen.
Entscheiden Sie sich für die Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, müssen Sie diese Pauschalsteuer ohne Ausnahme für alle Sachzuwendungen eines Jahres abführen. In der Praxis stellt sich hierbei die Frage, ob diese Steuer auch fällig wird, wenn die Zuwendungen an einen Arbeitnehmer oder Unternehmer gehen, die in Deutschland gar nicht einkommensteuerpflichtig sind?
Zumindest für Arbeitnehmer ist die Frage nun geklärt. Bei Sachzuwendungen an einem im Ausland steuerlich erfassten Arbeitnehmer (z.B. Arbeitnehmer, der in ausländischer Niederlassung angestellt ist), muss die 30-prozentige Pauschalsteuer nicht abgeführt werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.10.2011, Az. 8 K 4098/10 L).
Tipp: Dieser Grundsatz müsste auch greifen, wenn Sie einem ausländischen Geschäftspartner Sachzuwendungen gewähren, der in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Denn die Pauschalsteuer dient ja nur dem Zweck, dem Beschenkte die Versteuerung des Zuwendungen zu ersparen. dhz
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