Wer privat eine Immobilie vermietet und beim Verkauf dieser Immobilie der Bank für die Auflösung eines Darlehensvertrags eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss, darf diese nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf haben entschieden, dass die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Verkauf einer bisher vermieteten Immobilie keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen, weil keine Vermietungsabsicht mehr besteht (Urteil v. 16.1.2013, Az. 7 K 3506/12 F).
Etwas anderes dürfte gelten, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird und das Finanzamt den Veräußerungsgewinn besteuert. Hier dürfte auch eine Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden dürfen (BMF-Schreiben vom 28.03.2013 - IV C 1 - S 2211/11/10001).
Tipp: Damit die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar ist, muss das Darlehen also unbedingt noch vor Verkauf der Immobilie zurückgezahlt werden. Eine Verkaufsabsicht darf zumindest zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht vorhanden sein.
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