Haben Sie in den vergangenen Jahren mit Ihrem Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt, weil diese steuerlich günstiger für Sie war, als die Zusammenveranlagung? Wenn ja, müssen Sie im Jahr 2013 aktiv werden. Denn an Stelle der getrennten Veranlagung tritt ab 2103 die Einzelveranlagung.

Das hat enorme Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug, auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen und auf die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.
Beispielrechnungen
Die Unterschiede beim Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und begünstigten Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen verdeutlich die folgende Übersicht:
| Getrennte Veranlagung bis 2012 | Einzelveranlagung ab 2013 | |
| Zuordnungsgrundsatz | Die Steuer sparenden Ausgaben werden dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. | Die Steuer sparenden Ausgaben werden dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. |
| Individuelle Zuordnung auf Antrag der Eheleute | Völlig frei in der Zuteilung. | Jedem Ehegatten jeweils 50 Prozent. |
Tipp: Nach neuem Recht werden bei der Einzelveranlagung also auf Antrag jedem Ehegatten 50 Prozent der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der begünstigten Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen zugeschrieben. Eine 100-Prozent-Zuordnung ist ab 2013 nicht mehr möglich.
Verträge anpassen und Zahlungen ändern
Wird die Einzelveranlagung (bisher getrennte Veranlagung) gewählt, weil der Ehegatte nur Elterngeld bezieht und deshalb nichts versteuern muss, sollten die Verträge und Rechnungen nur noch auf den Namen des anderen Ehegatten lauten und die Zahlungen von dessen Konto geleistet werden. Andernfalls fallen 50 Prozent der Zahlungen steuerlich ungenutzt unter den Tisch.
Beispiel: Ihre Frau erhält im Jahr 2013 12.000 Euro Elterngeld und hat ansonsten keine Einkünfte. Ihr zu versteuerndes Einkommen 2013 beträgt ohne Sonderausgaben für Schulgeldzahlungen voraussichtlich 25.000 Euro. Variante A: Der Vertrag mit der Privatschule läuft auf den Namen Ihrer Frau, die die Zahlungen von ihrem Konto überweist (10.000 Euro im Jahr = 3.000 Euro Sonderausgabenabzug). Variante B: Sie lassen den Vertrag im Januar auf sich übertragen.
Steuerbelastung bei Einzelveranlagung
| Variante A | Variante B | |||
|---|---|---|---|---|
| Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | Ehemann | |
| Zu versteuern bisher | 0 | 25.000 Euro | 0 | 25.000 Euro |
| Sonderausgaben | -1.500 Euro | -1.500 Euro | 0 | -3.000 Euro |
| Zu verstreuern neu | 0 | 25.000 Euro | 0 | 22.000 Euro |
Fazit: Die Neuabschlüsse von Verträgen bzw. die gezielte Zahlung der genannten Ausgaben nur durch einen Ehegatten macht also immer dann Sinn, wenn diese bei der Einzelveranlagung ansonsten bei einem Ehegatten steuerlich ungenutzt verpuffen würden.