Durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat ein Arbeitnehmer nur eine oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Ist keine Arbeitsstätte vorhanden, winken grundsätzlich höhere Werbungskosten. Doch in einem Ausnahmefall bringt das steuerlich Nachteile.
Ohne regelmäßige Arbeitsstätte drohen möglicherweise bei den als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten Nachteile, wenn der Arbeitnehmer nur im Rahmen einer Fahrgemeinschaft als passiver Mitfahrer zu seinen Einsatzstellen fuhr. Denn ohne regelmäßige Arbeitsstätte befindet sich ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit.
Nur tatsächlich angefallene Kosten gelten
Und bei dieser beruflichen Auswärtstätigkeit kommt ein Werbungskostenabzug nur bei tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Betracht. Da bei der Fahrgemeinschaft dem passiven Mitfahrer jedoch keine Kosten entstehen, ist ein Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten nicht möglich.
Tipp: Sind Sie also im Rahmen einer Fahrgemeinschaft unterwegs, pochen Sie also nicht um jeden Preis darauf, dass Sie keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Bei Zweifeln sollten Sie sich einem Lohnsteuerhilfeverein anschließen und den Sachverhalt klären zu lassen. dhz
