Steuer aktuell Keine Abgeltungsteuer bei Ehegattendarlehen

Leiht ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Geld für seinen Handwerksbetrieb, wäre es doch perfekt, wenn die Schuldzinsen sich im Handwerksbetrieb in voller Höhe Steuer sparend auswirken. Doch in der Realität funktioniert dieses Steuersparmodell nicht.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei dem Gläubiger und dem Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlung steuerlich absetzen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Leider bestätigte das Finanzgericht Köln diese Auffassung (Urteil v. 28.1.2014, Az. 12 K 3373/12). Das bedeutet im Klartext: Die Darlehensgewährung zwischen Ehegatten führt unter dem Strich nur zu einer Minderung der Gewerbesteuerbelastung bei einem Handwerksbetrieb, der im Rahmen eines Einzelunternehmens geführt wird.

Beispiel:

Erna und Heinz Wohlgemut sind verheiratet. Erna leiht Heinz für den Kauf einer Maschine in seinem Handwerksbetrieb 50.000 Euro. Dafür zahlt Heinz 3.000 Euro Zinsen pro Jahr, die er als Betriebsausgabe vom Gewinn seines Handwerksbetriebs abzieht. Die beiden haben einen persönlichen Steuersatz von 42 Prozent.

Folge: Hier liegt ein klassischer Fall des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG vor. Weil Heinz die Zinsen als Betriebsausgaben abziehen kann und Erna und er unstreitig nahestehende Personen sind, werden Ernas Zinseinnahmen mit 42 Prozent besteuert.

Tipp: Doch weil höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, wann sich Personen nahestehen, wurde in diesem Streitfall die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VIII R 8/14). Besteuert das Finanzamt Zinsen bei einem Ehegattendarlehen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent, hilft bis zur endgültigen Entscheidung vorerst nur ein Einspruch.