Arbeitnehmer sind an einen Aufhebungsvertrag auch dann gebunden, wenn ihr früherer Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung wegen einer Insolvenz nicht zahlen darf. Wird der insolvente Betrieb später von einem neuen Eigentümer fortgeführt, besteht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, da das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag zuvor aufgelöst wurde (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).
In dem Fall stand der Kläger schließlich sowohl ohne Abfindung als auch ohne Beschäftigung da. Er hatte im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zum Jahresende 2008 geschlossen und sollte dafür eine Entschädigung von gut 110.000 Euro erhalten. Anfang Dezember 2008 beantragte sein Arbeitgeber jedoch ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Kurz darauf wurde das Unternehmen vom Insolvenzverwalter übernommen und schließlich im April 2009 von einem neuen Eigentümer weitergeführt.
Aufhebungsvertrag: Rücktritt war nicht möglich
Weil der Kläger trotz wiederholter Zahlungsaufforderung die vereinbarte Abfindung nicht erhielt, trat er vom Aufhebungsvertrag zurück. Gleichzeitig verlangte er vor Gericht, vom neuen Betriebseigentümer weiter beschäftigt zu werden. Während die Vorinstanzen der Klage statt gaben, setzten sich vor dem Bundesarbeitsgericht der Insolvenzverwalter und der ebenfalls beklagte neue Unternehmenseigentümer durch.
Zwar gebe es ein Rücktrittsrecht bei Aufhebungsverträgen, falls die vereinbarte Abfindung nicht gezahlt werde. Allerdings habe das Unternehmen im konkreten Fall wegen des eingeleiteten Insolvenzverfahrens gar nicht zahlen dürfen, betonten die Richter. Damit sei der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten, so dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 geendet habe. Entsprechend könne der Kläger auch nicht verlangen, vom neuen Eigentümer weiterbeschäftigt zu werden. dapd