Stößt ein Prüfer des Finanzamts im Rahmen einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung auf Rechnungen, deren Leistung nicht erbracht wurde, steht dem Handwerksbetrieb aus diesen Rechnungen kein Vorsteuerabzug zu. Das gilt bei Scheinrechnungen.
Zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen langjährigen Geschäftspartnern kommt es in der Praxis häufig vor, dass am Jahresende Gefälligkeitsrechnungen gestellt werden. Das sind Rechnungen über Leistungen, die noch gar nicht erbracht wurden, beim Rechnungsempfänger jedoch zu einer Gewinnminderung und zum Vorsteuerabzug führen.
Bei Scheinrechnungen handelt es sich um Rechnungen, die der Rechnungsempfänger entweder selbst erstellt und frei erfunden hat, um steuerliche Vorteile zu erlangen oder um Rechnungen von Rechnungsausstellern, die tatsächlich keine Leistung erbracht haben.
Betrieb trägt Beweislast beim Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu Scheinrechnungen nun zum wiederholten Male entschieden, dass dem Rechnungsempfänger aus solchen Rechnungen kein Vorsteuerabzug zusteht (Beschluss v. 20.6.2014, Az. 1 V 3235/13). Die Richter führten zudem aus, dass bei Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung (hier: Leistungserbringung) stets der Rechnungsempfänger in der Beweislast ist, dass er Leistungen oder Lieferung erhalten hat.
Tipp: Bei Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen, die Jahre nach Erhalt der Rechnungen stattfinden, ist es häufig schwierig, Zweifel an der erhaltenen Leistung bzw. Lieferung auszuräumen. Hier empfiehlt sich bei der Rechnungsprüfung ein Hinweis auf der Rückseite der Rechnung, für welchen Auftrag der erhaltenen Leistungen bzw. Lieferungen verwendet wurden. dhz
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