Rechtsanwalt Walter Georg Leisner hat untersucht, wie gut die Betriebsbezeichnungen im Handwerk geschützt sind. Sowohl die Handwerksordnung als auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettwerb sind unzureichend, lautet sein Fazit.
Jana Tashina Wörrle
DHZ: Wie kam es zu der "Lücke in der Handwerksordnung"? Sie schreiben, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, "den Schutz der betriebsbezogenen handwerklichen Begrifflichkeiten nicht umfassend auszugestalten".
Walter Georg Leisner: Was unternehmensbezogene Begrifflichkeiten betrifft, so hat der Gesetzgeber diese zum Teil durch Regelungen im UWG vor missbräuchlichen Verwendungen geschützt. Der Gesetzgeber ist sich also der Schutzbedürftigkeit auch unternehmensbezogener Begrifflichkeiten bewusst, hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich Regelungen in der Handwerksordnung selbst zu erlassen. Im Übrigen wurde der Schutz auch nicht umfassend ausgestaltet in dem Sinn, dass unternehmensbezogene Begrifflichkeiten unter jedem Gesichtspunkt dem Schutz des UWG unterfallen; der Gesetzgeber sah hierfür offenbar keine Notwendigkeit.
DHZ: Als Beispiel für betroffene Betriebe werden meist Bäckereien angeführt. Welche Gewerke sind noch betroffen?
Leisner: Die Untersuchung wurde angesichts der aktuellen Rechtsprechung des LG Wuppertal unter besonderer Berücksichtigung des Bäckereihandwerks erstellt, die gewonnenen Erkenntnisse sind jedoch verallgemeinerungsfähig und grundsätzlich auf alle Gewerke der Anlage A der HwO anwendbar.
DHZ: Geht es alleine um die Betriebsbezeichnung oder auch um Begriffe auf Werbematerialien wie „aus Meisterhand“ oder Ähnliches?
Leisner: Die Untersuchung bezieht sich speziell auf die Frage, ob unternehmensbezogene Begrifflichkeiten, wie etwa Bäckerei, Metzgerei oder Schreinerei, wettbewerbsrechtlichen Schutz erfahren. Alle personen- bzw. qualifikationsbezogenen Begriffe, wie eben zum Beispiel „aus Meisterhand“ waren nicht Gegenstand der Problemstellung, vor allem auch angesichts der Tatsache, dass für diese Begrifflichkeiten sowohl über die HwO (§ 51 iVm. § 117 Abs. 1 Nr. 2 HwO) als auch über speziell über das UWG (§§ 3, 5) unstrittig ein weitreichender wettbewerbsrechtlicher Schutz besteht.
DHZ: Schutz bietet derzeit also nur das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Müssen betroffene Betriebe gegen direkte Konkurrenten klagen?
Leisner: Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung unternehmensbezogener Begrifflichkeiten gewährt derzeit nur das UWG und dies auch nur in eingeschränktem Umfang. Da das UWG die Verhältnisse zwischen Privaten regelt und kein öffentliches Ordnungsrecht darstellt, führt dies tatsächlich zu der Situation, dass sich der Einzelne Gewerbetreibende gegen seinen Konkurrenten mittels einer Klage vor den ordentlichen Gerichten zur Wehr setzen muss.
DHZ: Kommt dies in der Praxis vor?
Leisner: Klagen zwischen Konkurrenten wegen unlauterem wettbewerbsrechtlichen Verhalten auf der Grundlage des UWG sind, wie schon das Beispiel des Urteils des LG Wuppertal zeigt, üblich.
DHZ: Wie teuer ist so eine Klage und wie hoch sind die Erfolgsaussichten?
Leisner: Das Prozesskostenrisiko eines Rechtsstreits hängt bei Klagen nach dem UWG, wie in jedem anderen Rechtsgebiet auch, davon ab, welcher Streitwert dem Rechtsstreit zu Grunde gelegt wird. Neben den Gerichtskosten müssen auch die Anwaltskosten berücksichtigt werden, sowie eventuell anfallende Kosten für zu erstellende Gutachten. Kosten für private Gutachten sind grundsätzlich vom Auftraggeber des Gutachtens selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung des Gerichts bemisst sich nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens des Klägers. Die Erfolgsaussichten richten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.
DHZ: Was muss sich Ihrer Meinung nach ändern, damit Handwerksbetriebe einen besseren Schutz haben?
Leisner: Wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Vorschrift, etwa in der HwO, erlassen sollte, dann wäre ein größerer Schutz bezüglich der Verwendung von Unternehmensbezeichungen im Handwerk gewährleistet.
Die Untersuchung
Walter Georg Leisner hat im Auftrag des Ludwig-Fröhler-Instituts die Untersuchung "Wettbewerbsschutz vor Irreführung durch die Handwerksordnung? Schutz der handwerklichen Berufsbezeichnungen der Anlage A vor irreführendem Missbrauch unter besonderer Berücksichtigung des Bäckerhandwerks" verfasst. Sie kann hier in Gänze gelesen werden.>>>
Durch die Lücke in der HwO werden aus Backshops Bäckereien. Bäckerpräsident Peter Becker fordert deshalb Nachbesserungen. Wir haben ihn zum Thema befragt: