Steuer aktuell Kein Kindergeld für berufsbegleitendes Studium

Kindergeld kann ein Zuschuss zum Lebensunterhalt auch für junge Erwachsene in Ausbildung sein. Um es bis zum 25. Lebensjahr zu bekommen, müssen aber bestimmt Voraussetzungen erfüllt sein. Besonders wichtig: die durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Das gilt bei der Erst- und Zweitausbildung.

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Eltern erhalten für ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Kindergeld, wenn das Kind sich noch in einer Erstausbildung befindet. Bei einer Zweitausbildung gibt es nur dann Kindergeld, wenn das Kind höchstens zwanzig Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese seit 1. Januar 2012 geltende Rechtslage.

In dem Urteilsfall absolvierte ein volljähriges Kind erfolgreich eine Ausbildung zum Bauzeichner. Ein Jahr nach Beendigung der Lehre begann das Kind mit einem berufsbegleitenden Studium. Dieses Studium wurde mit Erfolg beendet. Da das Studium für das Kind eine Zweitausbildung darstellte, versagte die Familienkasse die Kindergeldauszahlung.

Die Begründung: Da das Kind bei einer berufsbegleitenden Zweitausbildung einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwanzig Wochenstunden (als Bauzeichner) nachgeht, sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Kindergeld nicht erfüllt. Diese strenge Ansicht bestätigten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nun mit rechtskräftigem Urteil (Urteil v. 28.1.2014, Az. 5 K 2131/12).

Darauf sollten Eltern bei einer Zweitausbildung achten

Absolviert Ihr Kind nach abgeschlossener Lehre eine berufsbegleitende Zweitausbildung im Rahmen eines Studiums und reduziert dabei seine Arbeitszeit, sollten Sie darauf achten, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Kindes beim Arbeitgeber nicht mehr als zwanzig Wochenstunden beträgt. Nur dann erhalten Eltern pro Jahr mindestens 2.208 Euro Kindergeld ausbezahlt.

Tipp: Weitere Infos und Besonderheiten zum Kindergeld erhalten Eltern in einem aktualisierten Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern. Dieses Merkblatt kann in voller Länge oder in Kurzform hier abgerufen werden. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .