Steuertipp Kein Handwerkerbonus für den Straßenausbau

Sind Sie Eigentümer eines Eigenheims und werden von der Gemeinde dazu verdonnert, sich finanziell an Straßenausbaubeiträgen zu beteiligen, lässt das Finanzamt dafür derzeit keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu. Doch eine Musterklage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg könnte eine Trendwende bringen.

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Ob es für solche Straßenausbaubeiträge eine Steueranrechnung für Handwerkerleitungen – der sogenannte Handwerkerbonus – in Höhe von zwanzig Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr gibt, darüber sind sich sogar die Gerichte uneinig. Folgende Entscheidungen gibt es zu dieser Thematik bereits:

  • FG Berlin-Brandenburg: Es liegen keine begünstigten Handwerkerleistungen vor, weil die Arbeiten nicht "im" Haushalt stattfanden und auch kein Zusammenhang zum Privathaushalt besteht (Urteil v. 15.4.2015, Az. 11 K 11018/15).
  • FG Nürnberg: Hier wurde die Steueranrechnung gewährt, weil ein funktionaler Zusammenhang der Erschließungskosten für den Straßenausbau zum Privathaushalt gesehen wurde (Urteil v. 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14).

Neuer Anlauf durch Musterklage

Nun ein neuer Versuch, endlich Klarheit zu schaffen. Ein Kläger klagt erneut gegen die Versagung der Steueranrechnung für Straßenausbaubeiträge. Die Klage, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird, wird wieder beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg stattfinden (Az. 3 K 3130/17).

Steuertipp: Betroffene Steuerzahler sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Verweis auf die Musterklage ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Lehnt das Finanzamt die Verfahrensruhe ab, weil die Klage nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bitten Sie um Zurückstellung der Bearbeitung des Einspruchs, bis der Fall beim Bundesfinanzhof landet. Ziel der Verfahrensruhe oder der Zurückstellung des Einspruchs von der Bearbeitung ist es, eine Einspruchsentscheidung zu verhindern, gegen die Sie nur mit einer Klage vorgehen könnten. dhz

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