Eigentlich ist es prima, wenn ein Kunde bei Beauftragung eines Handwerkers eine Steueranrechnung einplanen kann. Dann ist die Entscheidung für die Auftragsvergabe meist schnell getroffen. Handwerksbetriebe, die Polstermöbel beziehen, haben nun einen Dämpfer bekommen. Denn beziehen sie die Möbel ihrer Kunden in der Werkstatt, geht der Kund in Punkto Handwerkerbonus leer aus.
Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen erhält ein Kund, der in seinem Privathaushalt Handwerkerleistungen verrichten lässt. Die Steueranrechnung (umgangssprachlich Handwerkerbonus) beträgt 20 Prozent der abgerechneten Leistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Grundvoraussetzung ist hier, dass die Arbeiten „im“ Haushalt stattfinden.
Arbeiten in der Werkstatt sind nicht begünstigt
In dem Urteilsfall transportierte der Handwerker einen Sessel und ein Sofa zum Polstern in seine Werkstatt und rechnet für seine Leistungen knapp 2.600 Euro ab. Die Kunden machten in ihrer Steuererklärung die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG gelten und gingen leer aus. Begründung des Sachbearbeiters im Finanzamt: Die Arbeiten fanden außerhalb des Haushalts statt. Da half auch das Argument nichts, dass die Werkstatt nur ein paar Kilometer von der Wohnung der Kunden entfernt war (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; Pressemitteilung FG v. 2.8.2016).
Ganz plausibel erscheint dieses Urteil nicht. Denn in einem anderen Fall hat anderes Finanzgericht für die Reparatur der Haustüre in der Werkstatt eines Handwerkers eine Steueranrechnung gewährt. Begründung: Es lag ein funktionaler Zusammenhang der Arbeiten mit dem Haushalt vor. Siehe unsere Meldung hier). dhz
Steuertipp
Damit Kunden für Polsterarbeiten eine Steueranrechnung bekommen, sind folgende Szenarien denkbar:
- Der Kunde besteht darauf, dass der Handwerker die Polsterarbeiten im Haushalt erbringt.
- War der Handwerker in der Werkstatt tätig und das Finanzamt lehnt eine Steueranrechnung ab, sollten betroffene Kunden Einspruch gegen einen nachteiligen Steuerbescheid einlegen und darauf hinweisen, dass das Bundesfinanzministerium in naher Zukunft ein neues Anwendungsschreiben zur Steueranrechnung veröffentlicht. Und hier dürfte klar und deutlich erläutert werden, wann die Arbeiten in der Werkstatt schädlich für die Steueranrechnung sind und wann nicht.
