Um werbewirksam Aufmerksamkeit zu erzielen, veranstalten Betriebe bei Jubiläen gerne Tombolas für ihre Kunden. Das Finanzgericht Köln hat nun neue Rechenregeln für die Frage aufgestellt, ob die Kosten für die Tombolagewinne als Betriebsausgaben abziehbar sind.
In einem Urteilsfall verloste ein Unternehmen anlässlich eines Jubiläums 5 Pkws im Wert von insgesamt 66.000 Euro. Die Eintrittskarten der 1.331 anwesenden Gäste dienten als Lose. Finanzamt und Finanzgericht teilten nun die 66.000 Euro durch die Anzahl der Losinhaber und ermittelte dadurch eine Gewinnchance von 49 Euro je Teilnehmer.
Kein Betriebsausgabenabzug bei Gewinnchance von mehr als 35 Euro
Die Zuwendungen des Unternehmens stellen Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Wert der Zuwendung pro Jahr und Empfänger nicht mehr als 35 Euro beträgt. Gegenstand der Zuwendung sind die im Los verkörperten Gewinnchancen – also die ermittelten 49 Euro. Ein Betriebsausgabenabzug für die 5 Pkws wurde deshalb versagt (FG Köln, Urteil v. 26.9.2013, Az. 13 K 3908/09).
Tipp: Noch ist das letzte Wort für diese neue Berechnung noch nicht gesprochen. Nun hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren das letzte Wort. Betroffene Unternehmer sollten in vergleichbaren Fällen gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
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