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Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er beträgt seit 1. Januar 2019 9,19 Euro brutto pro Stunde. Alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland müssen ihn ihren in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern bezahlen, wenn diese über 18 Jahre alt sind.

Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn?

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn gilt nicht für:

  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie)
  • freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die ¬Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvor¬bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Zeitungszusteller: Sie bekommen nur 85 Prozent des Mindestlohns

Mindestlohn oder Tarifvertrag: Was gilt?

Grundsätzlich geht der gesetzliche Mindestlohn auch Tarifverträgen vor, soweit Tariflöhne den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Doch für weite Bereiche des Handwerks bestehen sowieso vielfach höher liegende Mindestlöhne. Seit dem 1. Januar 2018 gilt ausnahmslos in allen Branchen der gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Wird sich der Mindestlohn künftig ändern?

Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird alle zwei Jahre durch eine Mindestlohnkommission überprüft und wurde erstmals zum 1. Januar 2017 geändert: von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Das legte die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fest. Bis heute ist der Mindestlohn damit auf 9,19 Euro gestiegen.

Werden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet?

Nach derzeitiger Rechtslage sind Zulagen und Zuschläge anrechenbar, wenn sie die Gegenleistung für die vertragsgemäß erbrachte, normale Arbeitsleistung darstellen. Entsprechendes gilt für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld, wenn diese unwiderruflich, anteilig und an dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Nicht berücksichtigungsfähig und damit zusätzlich zu gewähren sind Zuschläge wie Sonntagsarbeit oder Gefahrenzulagen.

Wer kontrolliert den Mindestlohn?

Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mindestlohngesetz drohen empfindliche Geldbußen bis zu 30.000 Euro (etwa bei Verstößen gegen Nachweis- und Dokumentationspflichten) beziehungsweise bis zu 500.000 Euro (etwa bei Nichtzahlung des Mindestlohns).

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