Weil sich ein großer Industriebäcker im Luther-Jubiläumsjahr 2017 die Wortmarke "Lutherlaib" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen ließ, waren viele Bäcker verunsichert, ob sie den Wortbestandteil "Luther" für Brote und andere Backwaren verwenden dürfen. Sie befürchteten Abmahnungen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat sich deshalb für die Löschung der Marke eingesetzt – und bekam nun ein Jahr später Recht. Doch was gilt markenrechtlich, wenn man Lebensmittel nach historischen Persönlichkeiten benennen möchte?
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