Auswärtstätigkeit Bewirtung von Arbeitnehmern

Aufwendungen für Mahlzeiten, um Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit zu verköstigen, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Wie die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH v. 19.11.2008, Az.: VI R 80/06), sind die gewährten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz zu bewerten, wonach Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind. › mehr
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