Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen eines Käufers stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, die zu Schadensersatz verpflichtet. Dies tritt ein, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel der Kaufsache vorliegt, sondern die Ursache für den vermuteten Mangel in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06) hervor.
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