Firmenwagen und Privatfahrt Firmenwagen mit eingebauten Regalen
Überlässt ein Chef seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss der Arbeitnehmer hierfür einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Doch zu diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen (Finanzgericht Brandenburg, Az. 12 K 7978/05).
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