Wenn zwischen zwei Vertragsparteien keine anders lautenden Absprachen vereinbart wurden, wo muss dann im Zweifelsfall die Nachbesserung eines Werkes durchgeführt werden? Diese Frage, die insbesondere für das Kfz-Handwerk von Interesse ist, beantwortete der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil (BGH v. 08.01.2008, Az.: X ZR 97/05).
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