Umständlichen Verwaltungsweg in Deutschland umgangen
Ausländische Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug
Bei einem Führerscheinentzug darf nach der Sperrfrist in Deutschland mit einem Führerschein aus einem EU-Ausland gefahren werden.
Bei einem vor dem Oberlandesgericht Thüringen (OLG) verhandelten Fall erwarb eine Frau während der Sperrfrist eine tschechische Fahrerlaubnis, um sich den umständlichen Verwaltungsweg für die Wiedererteilung der alten Fahrerlaubnis zu ersparen. Als sie bei einer Verkehrskontrolle den neuen Führerschein präsentierte, sollte sie trotz bereits abgelaufener Frist bestraft werden. Während das Amtsgericht Stadtroda sie verurteilte, sprach das OLG sie frei. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes seien nach bestimmten EU-Richtlinien ausgestellte Führerscheine dann uneingeschränkt anzuerkennen, wenn wie hier die Sperrfrist für den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis abgelaufen ist. Dabei spiele es keine Rolle, dass der ausländische Führerschein während der Sperrfrist erworben wurde (OLG Thüringen, Az.: 1 Ss 251/06, SVR 2008, S. 77). glp