Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass eine nachträgliche schriftliche Niederlegung einer vorher "lediglich" mündlich vereinbarten Befristung den ursprünglichen Mangel der Schriftform grundsätzlich nicht heilt und deshalb unwirksam ist.
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