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Kündigungsschutz Wer trägt die Beweislast

In Kleinbetrieben mit in der Regel zehn und weniger Arbeitnehmern bedürfen ordentliche Kündigungen keiner sozialen Rechtfertigung. Im Falle eines Prozesses trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei seinem Arbeitgeber nicht um einen Kleinbetrieb handelt, er also so genannten allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.06.2008, Az.: 2 AZR 264/07) auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). › mehr

Leasing-Pkw Wann die Ein-Prozent-Regelung keine Anwendung findet

Auf einen geleasten Pkw, der zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist die Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 29.04.2008, Az.: VIII R 67/06). › mehr
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Der Staat muss es richten

Es waren die schlimmsten Wochen, an die sich Kenner der Weltfinanzmärkte überhaupt erinnern können. Was im September und Oktober 2008 geschehen ist, geht auf unrühmliche Art und Weise in die Wirtschaftsgeschichte ein: Der Handel mit komplexen, kaum durchschaubaren und hochspekulativen Finanzprodukten an den Handelsplätzen führte die Welt an den Rand einer Weltwirtschaftskrise mit unabsehbaren Folgen. Die US-Immobilienkrise war lediglich der Funken, der die seit langem ausgelegte Lunte zur Entzündung brachte. Während die Entwicklung der Börsenkurse an den führenden Börsenplätzen der Welt immer noch einer Fieberkurve gleicht und sie trotz der von zahlreichen Regierungen der westlichen Welt übernommenen Rettungs- und Sanierungsmaßnahmen wohl auch noch einige Zeit volatil bleiben dürfte, hat jetzt auch die Bundesregierung in Berlin ihren Rettungsfonds zur Stabilisierung des deutschen Finanzsystems beschlossen. Dieser sieht im Einzelnen vor:– Das Volumen des Pakets beläuft sich auf insgesamt 500 Milliarden Euro;– die Administration des Rettungsfonds übernimmt eine Bundesanstalt, die bei der Bundesbank angesiedelt ist und allerdings dem Bundesfinanzministerium untersteht;– je Institut sind Stützungsmaßnahmen von maximal zehn Milliarden Euro vorgesehen; der Ankauf von Risikopapieren wird pro Institut auf jeweils fünf Milliarden Euro begrenzt;– während der Laufzeit der Unterstützungsmaßnahmen darf eine Bank, die staatliche Hilfen in Anspruch nimmt, Dividenden jeweils nur an den staatlichen Rettungsfonds ausschütten;– bei allen notleidenden Instituten wird zunächst geprüft, ob die Übernahme von Garantien ausreicht; ist das der Fall, bezahlen die betroffenen Geldhäuser hierfür eine Vergütung von einem Prozent der Garantiesumme sowie eine „marktgerechte“ Marge, wie es in Kreisen des Bundesfinanzministeriums heißt;– Kapitalspritzen des Fonds werden nicht unentgeltlich gewährt, auch hierfür ist eine „marktgerechte“ Vergütung fällig.Darüber hinaus werden die Managergehälter von notleidenden Instituten, die unter dem Schutz des Rettungsfonds stehen, auf maximal 500.000 Euro pro Jahr begrenzt, wobei Ausnahmen möglich sind. Boni sollen nicht bezahlt werden und Dividendenausschüttungen lediglich für den Rettungsfonds möglich sein. Insgesamt rechnet die Bundesregierung – zusätzlich zu den rund 80 Milliarden Euro an Kapitalspritzen für unmittelbar notleidende Institute – mit etwa 20 Milliarden, die im Rahmen der staatlich übernommenen Garantien ausfallen und den Steuerzahler letztlich belasten könnten. Gegengerechnet werden Provisionen und Gebühren, die von den Banken entrichtet werden müssen. rom › mehr