Das "Sponsoring" eines Fahrzeugs mit Werbeaufdrucken ist kein Steuermodell. Überlässt beispielsweise eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. Wie der Bundesfinanzhof entschied, sind dabei die Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage anzusetzen (BFH v. 16.04.2008, Az.: XI R 56/06).
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Herkulesaufgabe Wenn Sie diese Ausgabe Ihrer DHZ lesen, steht fest, wer in den Vereinigten Staaten von Amerika die Präsidentschaftswahlen gewonnen hat: Barack Obama oder John McCain, die Demokraten oder die Republikaner. Warum wir uns damit beschäftigen? Nun, Amerika ist immer noch der Nabel der Welt. Ob wir es wollen oder nicht, hat das, was jenseits [...]
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Clever handeln. Vorbereitet sein. Mitreden können.
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