Europäischer Gerichtshof Das Jahr vergeht, der Urlaub bleibt
War der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, verfällt der Urlaubsanspruch auch nicht nach Ablauf des Bezugszeitraums, entschied der Europäische Gerichtshof. Die nationale Regelung ist damit unwirksam.
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