Zahlt ein Arbeitgeber, ohne dazu verpflichtet zu sein, in drei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine sonstige Gratifikation, so erwirbt der Arbeitnehmer durch diese betriebliche Übung einen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubs-beziehungsweise Weihnachtsgeld oder auf die Zahlung der sonstigen Gratifikation. Ein Rechtsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber zwar keinen Freiwilligkeitsvorbehalt macht, aber die Leistung in unterschiedlicher Höhe gewährt. Mit welchem Freiwilligkitsvorbehalt ein Arbeitgeber eine Zahlungspflicht verhinderte, das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21.01.2009, Az.: 10 AZR 219/08) hervor.
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