Augenärzte dürfen ihre Patienten nur dann an einen bestimmten Optiker verweisen, wenn dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Sie selbst dürfen Dienstleistungen wie die Anpassung und Abgabe einer Brille erbringen, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07) hervor.
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