Geschäftsgeheimnisse Ausspähen eines Mitbewerbers als unlautere Behinderung
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07) hervor.
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