Eltern können grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit beanspruchen. Da die Elternzeit auf das Kind bezogen ist, können sich die Elternzeiten gegebenenfalls überschneiden, wenn Arbeitnehmer mehrere Kinder haben. Nach einem familienfreundlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (BAG, Az.: 9 AZR 391/08) brauchen Arbeitgeber zukünftig besonders wichtige Gründe, wenn sie Arbeitnehmern in so einem Fall nicht um den Überschneidungszeitraum verlängerte Elternzeiten zubilligen wollen.
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