Aufhebungsvertrag Keine Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers
Arbeitnehmer sind an einen Aufhebungsvertrag auch dann gebunden, wenn ihr früherer Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung wegen einer Insolvenz nicht zahlen darf. Wird der insolvente Betrieb später von einem neuen Eigentümer fortgeführt, besteht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, da das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag zuvor aufgelöst wurde (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).
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