Seit Januar 2020 gilt die Bonpflicht. Außerdem hätten elektronische Registrierkassen zum Jahresbeginn mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden müssen. In beiden Fällen gibt es nun Neuheiten. Hier ein Update zu diesen steuerlichen Kassenthemen.
Bernhard Köstler
Seit 1. Januar 2020 müssen Inhaber von Handwerksbetrieben mit elektronischen Kassensystemen für jeden über die Kasse eingegebenen Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben, unabhängig davon, ob der Kunde diesen Beleg haben möchte oder nicht. Damit soll es bei einer späteren Kassenprüfung ermöglicht werden, den Kassenspeicher mit den Einnahmen aus ausgegeben Bons abzugleichen. Bei Differenzen drohen Zuschätzungen zum Umsatz und zum Gewinn, weil die Kassenführung bei Nichtbeachtung der Bonpflicht als nicht ordnungsmäßig eingestuft wird.
Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich?
Grundsätzlich kann ein Unternehmer von den Belegausgabepflicht befreit werden. Zumindest dann, wenn er einen Härtefall nachweisen kann. Doch das scheint fast aussichtslos, wie ein Urteil des Finanzgerichts Sachsens verdeutlicht. In dem Urteil ging es um einen Backshop. Der Inhaber beantragte die Befreiung von der Bonpflicht, weil sich die Bedienzeit durch die Belegausgabe deutlich erhöhte und Kunden wegen der zu langen Wartezeit den Backshop ohne Einkauf wieder verließen.
Das reichte für die Richter des Finanzgerichts jedoch nicht aus, um darauf einen Härtefall abzuleiten, der die Befreiung von der Belegflicht rechtfertigen würden (FG Sachsen, Urteil v. 1.4.2020, Az. 4 V 212/20).
Praxis-Tipp: Zwischen den Zeilen dieses Urteils lassen sich jedoch mögliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Härtefallantrag ableiten. Eine Härtefallantrag im Zusammenhang mit der Befreiung von der Belegausgabepflicht könnte danach Erfolg haben, wenn
- die Umsatzminderung durch die Belegausgabepflicht anhand einer betriebswirtschaftlichen Auswertung nachvollziehbar ist – dem Grund und der Höhe nach.
- Die Auswertungen der Umsätze müssen den Zeitraum vor dem 1.1.2020 und die Zeit ab 1.1.2020 beinhalten. Nur so ist ein Vergleich der Umsätze – mit und ohne Bonpflicht möglich.
- Die Auswertungen müssen für einen repräsentativen Zeitraum von einem oder zwei Monate geführt werden.
Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – neue Übergangsregelung
Eigentlich hätten elektronische Registrierkassen bereits seit 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden müssen. Da zu Jahresbeginn selbst die Kassenhersteller nicht überall in Deutschland in der Lage waren, die Software für die Nachrüstung anzubieten, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung ausgerufen. Bis 30. September 2020 bleibt es ohne Konsequenzen, wenn die Nachrüstung elektronischer Kassen mit dieser zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht erfolgt.
Doch wegen Corona ist es Kassenherstellern und Unternehmen nicht möglich, diese Frist bis zum 30. September 2020 einzuhalten. Deshalb haben bereits elf Bundesländer die Frist bis Ende März 2021 verlängert. Darunter Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Etwas später haben auch das Saarland, Sachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern und zuletzt auch Thüringen eine entsprechende Fristverlängerung beschlossen.
Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass die Unternehmen nachweisen können, bis spätestens 30. September 2020 eine verbindliche Bestellung oder einen Auftrag zur Umrüstung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Wege geleitet zu haben.
In Sachsen gilt diese Frist nur bis zum 31. August 2020. Das gilt auch, "wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist und eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist", teilte das Ministerium Mitte Juli 2020 mit.