Seit 2009 gilt für Kapitalerträge: Kein Werbungskostenabzug bei Abgeltungsteuer. Doch wie sieht es mit Werbungskosten aus, die bis Ende 2008 erzielt wurden?
Bereits seit 1. Januar 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne mit der 25 Prozentigen Abgeltungsteuer besteuert. Das ist für alle Steuerzahler vorteilhaft, deren persönlicher Steuersatz mehr als 25 Prozent beträgt. Doch seit 2009 gilt auch ein generelles Werbungskostenabzugsverbot, das der Bundesfinanzhof nun leider zum wiederholten Mal bestätigt hat.
Grundsätze zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
Bei Ermittlung der Abgeltungsteuer werden Werbungskosten wie Depotgebühren, Beratungshonorare, Steuerberatungskosten oder Schuldzinsen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr anerkannt. Dafür steht den Sparern ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1.602 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) zu, bis zu dessen Höhe keine Steuern auf Kapitalerträge anfallen.
Werbungskostenabzugsverbot gilt seit 2009 ausnahmslos
Doch wie sieht es mit Werbungskosten aus, die mit Kapitalanlagen zusammenhängen, die bis Ende 2008 erzielt wurden (also vor Einführung der Abgeltungsteuer)? Diese Kapitalanlagen mussten die Sparer mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern und durften Werbungskosten abziehen. Logischerweise müssten doch Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Alt-Kapitalanlagen, z.B. Schuldzinsen, auch noch in den Jahren 2009 bis heute abziehbar sein?
Leider nein: Der Bundesfinanzhof bestätigte das strikte Werbungskostenabzugsverbot seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009. Das Verbot gilt ausnahmslos (BFH, Urteil v. 28. Februar 2018, Az. VIII R 41/15; veröffentlicht am 13. Juni 2018). dhz
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