Kolumne Kann man Lehrlingen bei Verstößen einfach kündigen?

Rauchen im Betrieb, Fehlzeiten in der Berufsschule, Streit mit dem Chef – Ein Bäckermeister hat Probleme mit seiner Auszubildenden und will ihr kündigen. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, warum das nicht ganz so einfach ist und die Kündigung eines Azubis nach der Probezeit besonderen Vorgaben unterliegt.

Gastautor Peter Braune

Ein Bäckermeister, der seiner Auszubildenden kündingen möchte, muss dabei die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes beachten. - © nerudol - stock.adobe.com

Vor dem Beginn der Ausbildung vereinbaren die Vertragsparteien ihre Pflichten im Berufsausbildungsvertrag, dann wird er sorgfältig in einem Aktenordner abgeheftet. So etwa stelle ich mir das in der Praxis vor, nachdem ich die folgende Geschichte erlebt hatte.

Ich kaufe die Brötchen bei einem Bäckermeister, der seinen Betrieb am Weg zu meinem Arbeitsplatz betreibt. Mit der Zeit lernten wir uns recht gut kennen und tauschten unsere Erfahrungen aus, bei denen es um die Auszubildenden ging. In dem alteingesessenen Familienunternehmen werden die jungen Leute zu Bäckern und Konditoren ausgebildet.

Der Chef berichtete mir, dass ihm eine Auszubildende schwere Verstöße gegen die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Pflichten vorgeworfen hatte. Er war schon erstaunt, denn das war ausgerechnet ein Früchtchen, das er bereits mehrfach abmahnen musste. Unter anderem wegen der unentschuldigten Fehlzeiten in der Berufsschule und mehrerer Verstöße gegen das Rauchverbot in den betrieblichen Räumen. Nun hatte er erfahren, dass sie erneut, an mehreren Tagen, dem Berufsschulunterricht, ganz oder stundenweise, unentschuldigt ferngeblieben war.

Die Maße seines Geduldsfaden sind die Dicke, Stärke und Unempfindlichkeit. Wenn es um das Mädchen ging, hing die Geduld nur noch an einem seidenen Faden. Der könnte leicht reißen, was dann heute auch geschah. Er ließ von einer Mitarbeiterin die fristlose Kündigung schreiben und übergab sie sofort der Auszubildenden.

Ausbildungsverhältnis ist auch Erziehungsverhältnis

Ich erläuterte ihm, dass bei einem Ausbildungsverhältnis zwar auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Er unterliegt jedoch einem weit verbreiteten Irrtum, wenn er alles ausschließlich danach behandelt. Der Ausbildungsvertrag ist ein Rechtsverhältnis der besonderen Art. Er muss, neben der eigentlichen Ausbildung, die jungen Menschen auch charakterlich fördern. So wird es, ob er will oder nicht, auch zum Erziehungsverhältnis. Das Berufsbildungsgesetz dient zum Schutz der Auszubildenden. Es ist der besondere Charakter der Ausbildung zu berücksichtigen. Wenn er ein Ausbildungsverhältnis beenden will, sind die besonders strengen Vorschriften aus dem Berufsbildungsgesetz zu beachten. Ich konnte ihm, anhand von einigen Beispielen aus meiner Praxis, erklären, dass deren Unkenntnis häufig der Grund dafür ist, warum so viele fristlose Kündigungen nichtig sind.

Die Ausbildungszeit startet zwingend mit der Probezeit, deren zeitliche Dauer von mindestens einem bis zu maximal vier Monaten reicht. Sie gilt auch dann, wenn sie nicht vereinbart wurde. Während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Sie bedarf jedoch immer der Schriftform. Sie muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Ausbildung enden soll. Die Gründe müssen nicht genannt werden. Bei den minderjährigen Auszubildenden geht die Kündigung an die Erziehungsberechtigten. Bei einer Kündigung durch die minderjährigen Auszubildenden, muss die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung vorliegen.

Nach der Probezeit nur noch außerordentliche Kündigung möglich

Nach dem Ablauf der Probezeit ist für die Ausbildenden, außer bei der Aufgabe des Betriebes, eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die einseitige Beendigung läuft nur über die außerordentliche Kündigung und ohne Einhalten einer Frist. Sie ist binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären und bedarf der Angabe von Gründen. Wird die Begründung nicht ausreichend angegeben, dann ist die unwirksam. Wichtig ist die genaue Beschreibung der nachweisbaren Tatsachen und Gründe. Das Kündigungsschreiben darf keine Werturteile enthalten. Die Begründungspflicht dient dem Schutz der Auszubildenden. Sie soll auch vor den übereilten Kündigungen bewahren. Gleichzeitig können die Auszubildenden die Möglichkeit einschätzen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoll ist.

Eine vorherige Abmahnung ist nur in den Fällen nicht erforderlich, in denen bei den Auszubildenden, obwohl ihnen die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses erklärt wurde, jede Einsicht in die Tragweite ihres Verhaltens ausbleibt oder eine Hinnahme des Verhaltens, durch die Ausbildenden, ausgeschlossen ist.

Die Auszubildenden können die Ausbildung außerordentlich kündigen. Als wichtige Gründe kommen das Fehlen oder der Wegfall der Ausbildungsberechtigung, schwere Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder die dauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten in Betracht. Auch für die außerordentliche Kündigung durch die Auszubildenden gilt, dass sie schriftlich und unter Angabe der Gründe, binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis, erfolgen muss. Die Auszubildenden haben darüber hinaus die Möglichkeit, das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu beenden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Für die Zukunft gab ich ihm noch ein paar wichtige Hinweise. Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass ein Ausbildungsziel erheblich gefährdet und die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar ist. So eine Kündigung kann für ihn nur als letzter Schritt und nach der Ausschöpfung aller pädagogischen Mittel in Betracht kommen. Er muss die Verhältnismäßigkeit prüfen. Dabei berücksichtigt er die genauen Umstände, wie alt die oder der Auszubildende ist und wieviel Ausbildungszeit bereits zurückgelegt wurde. Zu den typischen Tatsachen, die schon vor Gericht als wichtige Gründe anerkannt wurden, gehören auch die kleineren Verfehlungen, wie das häufige Zuspätkommen, das unentschuldigte Fehlen, das Nichteinhalten der Zeitkontrolle oder das fortgesetzte und unentschuldigte Fernbleiben von der Berufsschule, trotz wiederholter Abmahnung. Als weitere Gründe las ich schon von der Begehung einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, weil sie im Betrieb erfolgte, den groben Beleidigungen eines Ausbildenden, den ehrkränkenden Äußerungen gegen eine Ausbilderin, in einem sozialen Netzwerk oder von einem rassistischen Verhalten.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Über den Autor

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Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.