Wirtschaftsgüter, die im Betrieb für längere Zeit eingesetzt werden, gehören zum Anlagevermögen. Bei diesen Gütern ist zu unterscheiden zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Was Sie zur steuerlichen Abschreibung wissen müssen.
Während bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern ein Verschleiß und somit eine Wertminderung mittels Abschreibung berücksichtigt wird, werden die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter im Zeitverlauf nicht verbraucht, also nicht abgeschrieben.
Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören
- Grund und Boden,
- Wald einschließlich Erstaufforstung (bei Land- und Forstwirten),
- Beteiligungen,
- entgeltlich erworbene Internet-Adressen,
- andere Finanzanlagen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, z.B. Bankguthaben, Bargeld.
Immaterielle Wirtschaftsgüter können nach dem Gesetz abnutzbar oder nicht abnutzbar sein. Während Warenzeichen und entgeltlich erworbene Verkehrskonzessionen nicht abnutzbar sind, unterliegen andere immaterielle (firmenwertähnliche) Einzelwirtschaftsgüter nach neuerer BFH-Rechtsprechung der Abschreibung.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst in dem Jahr als Betriebsausgabe abgezogen werden, in dem Ihnen der Veräußerungserlös zufließt. Bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist der Entnahmezeitpunkt maßgeblich (§ 4 Abs. 3 EStG). Sie müssen in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden.
Das sollten Sie zu immateriellen Wirtschaftsgütern wissen
Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar oder nicht abnutzbar sein:
- Nicht abnutzbar sind beispielsweise entgeltlich erworbene Verkehrskonzessionen, erworbene Internet-Adressen oder Warenzeichen. Diese können nicht abgeschrieben werden.
- Abnutzbar und damit abschreibungsfähig sind beispielsweise ein entgeltlich erworbener Firmen- oder Praxiswert, ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke), ein erworbener Kundenstamm oder eine erworbene Lizenz.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Anlagegüter sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
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