Betreiber von Weihnachtsmärkten und weitere Corona-gebeutelte Unternehmen werden bis 31. März 2022 unterstützt. Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige und der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit werden verlängert.

Der Bund will angesichts der steigenden Infektionszahlen die Aussteller auf Weihnachtsmärkten und andere Corona-gebeutelte Unternehmen bis Ende März kommenden Jahres finanziell unterstützen. "Wir haben uns im Kabinett darauf verständigt, dass wir den Sicherheitsgurt für den Winter anlegen", sagte der geschäftsführende Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). Auch soll der erleichtere Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert werden. "Für viele Unternehmen ist nicht absehbar, wann sie das Vorkrisenniveau wieder erreichen können", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) mit Blick auf die Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung.
Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert
Wegen der drastisch gestiegenen Infektionszahlen haben manche Bundesländer beschlossen, die Corona-Regeln zu verschärfen und Weihnachtsmarkte abzusagen. Damit werden nach den Worten Altmaiers wieder mehr Unternehmen Anspruch auf Wirtschaftshilfen haben und die "kritische Grenze von 30 Prozent Umsatzrückgang" erreichen. Die bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III soll bis Ende März 2022, wie vergangene Woche zwischen Bund und Ländern vereinbart, als Überbrückungshilfe IV verlängert werden.
Entsprechend länger sollen auch betroffene Soloselbständige eine Neustarthilfe beantragen können. Sie sollen weiterhin pro Monat 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten können. Verlängert werden sollen bis Ende März 2022 auch die in der Zuständigkeit der Länder liegenden Härtefallhilfen. Mit der Verlängerung gehe auch eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung einher, teilte das Bundeswirtschaftsministerium weiter mit.
Zugang zu Eigenkapitalzuschüssen wird erleichtert
Förderberechtigt sind wie bisher all jene, deren Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent eingebrochen ist. Ihnen sollen die Fixkosten je nach Höhe des Umsatzeinbruches ersetzt werden. Dabei soll es bei einem Umsatzeinbruch von 70 Prozent ab Januar anders als bisher nicht 100 Prozent, sondern 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten geben. Aussteller von Weihnachtsmärkten könnten schon jetzt einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Besonders relevant sei dabei die Möglichkeit der Abschreibung von verderblicher Ware und Saisonware. Gleichzeitig werde im Rahmen der Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss erleichtert. Sie müssten künftig nur für einen relevanten Monat einen Umsatzrückgang nachweisen.
Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert
Mit Blick auf die Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung soll eine "beschäftigungssichernde Brücke" bis zum Ende des ersten Quartals 2022 gebaut werden, wie Heil sagte. Im Einzelnen sieht die Verordnung vor, dass die Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird. Gleichzeitig werden auch die Erleichterung und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert. So sind die Voraussetzungen schon dann erfüllt, wenn die Zahl der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten zehn Prozent satt einem Drittel beträgt. Auch sollen Leiharbeiternehmer bis zum Frühjahr 2021 Zugang zu Kurzarbeitergeld bekommen.
Sozialversicherungsbeiträge werden zur Hälfte erstattet
Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeiterzeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet. Voll erstattet werden können die Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer "geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen", heißt es im Bundesarbeitsministerium. Auch könnten Lehrgangskosten für die Weiterbildung je nach Betriebsgröße ganz oder teilweise übernommen werden.