Schmuck, den ein Juwelier von einem Kunden entgegennimmt, kann mitunter sehr wertvoll sein. Was also tun, wenn der Schmuck aus dem Laden gestohlen wird?

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit der Frage, ob ein Juwelier das Risiko, dass Kundenschmuck gestohlen wird, versichern muss. Dabei geht es auch um die Frage, ob er den Kunden informieren muss, dass er keine Versicherung für verlorenen Schmuck abgeschlossen hat. Interessant auch für Goldschmiede mit Ladengeschäft und Reparaturservice.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Kunde einem Juwelier Schmuck im Wert von 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Während sich der Schmuck im Geschäft des Juweliers befand, wurde es überfallen. Bei diesem Raub wurde auch der Schmuck des Kunden gestohlen. Der Juwelier war nicht versichert. Weil er seinen Kunden darüber nicht informiert hatte, forderte dieser nun Wertersatz für seine gestohlenen Schmuckstücke.
Der BGH entschied: Juweliere sind nicht verpflichtet, Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern . Ob sie ihre Kunden über den nicht bestehenden Versicherungsschutz aufklären müssen, hängt jedoch von den Umständen ab. Ist der Wert des Kundenschmucks außergewöhnlich hoch oder wird üblicherweise in der Branche Kundenschmuck versichert, dann muss der Juwelier den Kunden aufklären, dass sein Schmuck bei ihm nicht versichert ist. Bei knapp 3.000 Euro könne man allerdings nicht von einem außergewöhnlich hohen Wert sprechen, so der BGH. Feststellungen zur Branchenüblichkeit muss nun das Berufungsgericht treffen. dan
Zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VII ZR 107/15)