Haben Sie Ihre Umsatzzahlen 2017 schon ermittelt. Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie. Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder bilanzieren Sie und Ihr Vorjahresumsatz lag nicht über 500.000 Euro, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen.
Normalerweise gilt im Umsatzsteuerrecht für gewerbliche Unternehmen bei der Umsatzsteuer das so genannte Soll-Prinzip. Das bedeutet: Sobald Sie eine handwerkliche Leistung erbracht haben, müssen Sie für diesen Monat bereits die Umsatzsteuer für diesen Umsatz ans Finanzamt melden und abführen.
Das Problem der Soll-Vorsteuerabzug dürfte bekannt sein. Die Zahlung der Umsatzsteuer wird bereits fällig, selbst wenn noch gar keine Rechnung gestellt wurde oder wenn der Kunde die Rechnung noch beglichen hat. Um das zu vermeiden, kommt für Einnahmen-Überschussrechner die Ist-Versteuerung ins Spiel.
Ist-Versteuerung bringt Liquiditätsvorteile
Liegen die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung 2018 vor (Vorjahresumsatz bei bilanzierenden Unternehmern nicht mehr als 500.000 Euro oder Einnahmen-Überschussrechnung) und das Finanzamt stimmt Ihrem Antrag auf Ist-Versteuerung zu, müssen Sie die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt überweisen, wenn Ihre Kunden die Rechnung beglichen haben. Ein enormer Liquiditätsvorteil.
Steuertipp: Einen Haken hat die Ist-Versteuerung für Unternehmer, die im Vorjahr (also 2017) im Laufe des Jahres ihren Handwerksbetrieb eröffnet haben. Denn bei ihnen rechnet das Finanzamt den Vorjahresumsatz auf 12 Monate hoch. Es kann also durchaus vorkommen, dass Ihr Vorjahresumsatz nicht über 500.000 Euro liegt und das Finanzamt die Ist-Versteuerung dennoch ablehnt.
Beispiel:
Sie haben im April 2017 Ihren Handwerksbetrieb eröffnet und von April 2017 bis Dezember 2017 stolze 400.000 Euro Umsatz gemacht. Beantragen Sie im Jahr 2018 die Ist-Versteuerung, werden Sie leider eine Absage vom Finanzamt einhandeln. Denn Ihr Gesamtumsatz 2017 wird auf 12 Monate hochgerechnet und betrug damit 533.000 Euro (400.000 Euro : 9 Monate x 12 Monate). Da die 500.000-Euro-Grenze in 2017 damit überschritten wurde, gilt für Sie 2018 die Soll-Versteuerung.