Ist-Versteuerung

Bei der Umsatzsteuer gilt für bilanzierende Gewerbetreibende der strenge Grundsatz der Sollversteuerung. Danach wird die Umsatzsteuer bereits nach Ausführung der betreffenden Leistung fällig. Das gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung gestellt und ob die Rechnung durch den Kunden tatsächlich beglichen wurde. Im Klartext bedeutet das: Bei der Sollversteuerung muss der leistende Unternehmer Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen, selbst wenn er diese noch nicht vereinnahmt hat.

Antrag auf Ist-Versteuerung : Doch hierzu gibt es einen Ausweg. Denn betrug der Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro, können bilanzierende Handwerker beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung nach § 23 Umsatzsteuergesetz stellen. Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer erst zur Zahlung fällig, wenn der Kunde oder der Geschäftspartner die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Auf den Vorsteuerabzug hat die Ist-Versteuerung keine Auswirkung. Der Vorsteuerabzug ist unabhängig von der Zahlung zulässig, sobald ein Unternehmer eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen hält.

Beispiel: Unternehmerin Schneider erbringt am 20. Juli Umsätze im Wert von 100.000 Euro. Die Rechnung wird nach Kontroversen mit dem Auftraggeber am 7. Dezember endlich bezahlt. Bei Anwendung der Sollversteuerung muss die Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli (10. August) ans Finanzamt abgeführt werden. Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer dagegen erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember fällig (10. Januar).