Handwerker, die Produkte verkaufen, müssen ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen. Doch wie muss eine Widerrufsbelehrung formuliert sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügt? Darüber hat der Bundesgerichtshof nun ein interessantes Urteil getroffen und damit die Position der Verkäufer gestärkt.
Steffen Guthardt
Im konkreten Fall hatte eine Leasinggesellschaft gegen eine Vertragspartnerin geklagt, die im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag für einen Pkw unterzeichnet hatte. Die Beklagte stellte die vereinbarten Zahlungen an die Gesellschaft von 640 Euro monatlich jedoch ab dem Juni 2009 ein. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 Euro. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
In dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof war nun zu klären, ob die Formulierung der Widerrufsbelehrung einen Widerruf zu diesem Zeitpunkt zulässt, da die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist eigentlich längst verstrichen war. In der Widerrufsbelehrung heißt es:
"(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. (…)"
Deutlichkeit fehlt
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügt die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF* geregelten Deutlichkeitsgebots, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.
Dennoch entschied der Bundesgerichtshof, dass die verwendete Widerrufsbelehrung gültig ist und wies die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurück.
Der BGH begründete das damit, dass sich die Klägerin darauf berufen kann, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht. Somit gilt sie trotz der fehlenden Deutlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß (Gesetzlichkeitsfiktion).
Der Gesetzgeber verfolgt vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte, so der BGH weiter.
Das Urteil im Wortlaut können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.
