Steuer aktuell Ist Gewerbesteuer doch als Betriebsausgabe abziehbar?

Seit dem Jahr 2008 sind die Zahlungen zur Gewerbesteuer an die Gemeinde nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehbar. Selbständige Handwerker, die dadurch benachteiligt sind, sollten sich dagegen wehren. Nun beschäftigt sich nämlich der Bundesfinanzhof mit dieser Streitfrage.

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Nicht jeden Unternehmer trifft der fehlende Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer. Denn bei Einzelunternehmern rechnet das Finanzamt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuerschuld an. Das bedeutet im Klartext: Bis zu einem Hebesatz zur Gewerbesteuer einer Gemeinde bis 380 Prozent ist die Gewerbesteuerbelastung für Einzelunternehmer neutral. Wird der Handwerksbetrieb dagegen in der Rechtsform einer GmbH geführt oder liegt der Hebesatz zur Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern über 380 Prozent, wird die Gewerbesteuer zum lästigen Kostenfaktor.

Nichtabzugsfähigkeit auf dem Prüfstand

Nun befassen sich die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren mit der Frage, ob es rechtens ist, dass die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsaugabe vom Gewinn abgezogen werden darf.

Betroffene Unternehmer sollten gegen ihre Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Aktenzeichen des Musterprozesses beim Bundesfinanzhof (Az. I R 21/12) bis zur Entscheidung ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen.

Tipp: Legen Sie nur gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Einspruch ein. Ein Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde bringt leider nichts und führt meist noch dazu, dass die Gemeinde anders als die Finanzämter für die Bearbeitung Gebühren erhebt. dhz

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