Steuertipp Ist die Zahlung von Strafzetteln durch den Arbeitgeber steuerfrei?

Übernimmt der Arbeitgeber die Strafzettel für seine Mitarbeiter, unterstellt das Finanzamt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach den Finanzämtern jedoch.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in der Übernahme der Verwarnungsgelder für Falschparken nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Düsseldorf aus folgenden Gründen nicht vor (Urteil v. 4.11.2016, Az, 1 K 2470/14 L):

  • Der Arbeitgeber erfüllt durch die Zahlung eine eigene Verbindlichkeit. Es fehlt am Zufluss von Arbeitslohn beim Mitarbeiter.
  • Zwar haben die Mitarbeiter des Handwerksbetriebs die Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen. Doch nutzt der Mitarbeiter ein betriebliches Fahrzeug, wird der Strafzettel auf den Namen des Betriebs als Halter des Fahrzeugs ausgestellt.
 
  • Die Übernahme der Verwarnungsgelder hat keinen Entlohungscharakter. Die Zahlung wurde aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse geleistet.

Steuertipp

Zu dieser unternehmerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Bis zur Urteilsverkündung sollten Handwerker die Übernahme der Verwarnungsgelder noch als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Sollte der Bundesfinanzhof grünes Licht für die Steuerfreiheit der übernommenen Verwarnungsgelder geben, können Sie Ihre Lohnsteueranmeldungen ändern. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.