Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags kann bereits Jahre vorher gezielt auf den Sofortabzug als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) hingearbeitet werden. Wie das funktioniert, verraten wir Ihnen in den folgenden Passagen.

Erfüllt Ihr Unternehmen bestimmte Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 EStG, können Sie für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen in bewegliche Anlagevermögen (beispielsweise in Maschinen, Pkw oder GWG) bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn Ihres Unternehmens abziehen.
Überprüfung in vier Schritten
Ob der Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden kann, ist anhand der folgenden vier Schritte zu überprüfen. Nur wenn die in diesen vier Schritten erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt der Abzug in Betracht.
Den Investitionsabzugsbetrag können alle Unternehmen vom Gewinn abziehen, die sich aktiv am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und eine in diesem Sinn werbende Tätigkeit ausüben. Begünstigt sind danach insbesondere folgende Unternehmen:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR)
- Kapptalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG)
Wert des Betriebsvermögens beachten
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, darf der Gewinn im Abzugsjahr vor dem Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Bei bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr am Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht überschreiten.
Gezielte Planung vereinfacht in späteren Jahren die Abschreibung
Planen Sie im Jahr 2015 den Kauf eines neuen Multifunktionsgeräts mit Kopierfunktion für voraussichtlich netto 600 Euro? Dann ziehen Sie für diese geplante Investition im Jahr der Planung einen Investitionsabzugsbetrag von 240 Euro ab (600 Euro x 40 Prozent).
Folge: Wird nun im Jahr 2015 investiert, wird der Kaufpreis des Geräts um den Investitionsabzugsbetrag gemindert. Da die Anschaffungskosten dadurch nur noch 360 Euro betragen, kommt 2015 ein Sofortabzug als GWG in Betracht. Ohne den Investitionsabzugsbetrag müssten Sie die 600 Euro verteilt auf drei Jahre abschreiben. dhz