Konter ans Finanzamt Investitionsabzugsbetrag: So retten Sie Steuervorteile

Der Investitionsabzugsbetrag kann rückwirkend versagt werden – doch hier lohnt sich ein Konter an das Finanzamt, um die Steuervorteile zu retten.

Bernhard Köstler

Problemfall Investitionsabzugsbetrag für Pkws entschärft: Die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung eines Pkw muss nicht in jedem einzelnen Jahr, sondern bezogen auf den Zweijahreszeitraum insgesamt vorliegen. - © Foto: colourbox.de

Steuernachzahlungen sind ärgerlich. Insbesondere dann, wenn auch noch Nachzahlungszinsen fällig werden. Passieren konnte das bislang beim Investitionsabzug , denn hier lauerte eine Hürde: Erfüllt der Betrieb die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und können für geplante Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Doch dann müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde. Bei Unterschreitung dieser 90-Prozent-Grenze in einem dieser beiden Jahre kennen die Finanzämter kein Pardon. Sie versagen rückwirkend den Investitionsabzugsbetrag .

Das bedeutet im Klartext: Der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen wurde, wird geändert. Sie müssen die Steuervorteile von damals ans Finanzamt zurückzahlen. Zusätzlich werden meist noch Nachzahlungszinsen auf die Steuernachzahlung fällig.

Neue Sichtweise rettet Vorteil

Zum Problemfall wird durch diese strenge Vorgehensweise des Finanzamts meist der Investitionsabzugsbetrag für Pkws. Doch die Landesfinanzdirektion Thüringen entschärft dieses Problem. In einer Verfügung wird klargestellt, dass die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung eines Pkw nicht in jedem einzelnen Jahr, sondern bezogen auf den Zweijahreszeitraum insgesamt vorliegen muss (LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, Az.: S 2183b A – 09 – A 3.13).

Beispiel: Die selbstständige Handwerkerin Huber hat im Jahr 2011 vom Gewinn einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 Euro für den geplanten Kauf eines Firmenwagens (voraussichtlicher Kaufpreis 40.000 Euro × 40 Prozent) abgezogen. Im November 2014 wurde der Pkw tatsächlich gekauft. Die Fahrleistung 2014 betrug 2.000 km, wobei davon auf Privatfahrten 400 km entfielen. Im Jahr 2015 lag die Gesamtfahrleistung bei 13.000 km. Davon entfielen 819 km auf Privatfahrten.

Folge: Das Finanzamt hätte den Investitionsabzugsbetrag in diesem Fall rückwirkend gekippt.

Begründung: Die private Nutzung lag 2014 bei 20 Prozent. Konter von Handwerkerin Huber: Hinweis auf die Verfügung der LFD Thüringen und Vorlage der folgenden Berechnung: Gesamtfahrleistungen 2014 und 2015 = 15.000 km; Privatfahrten 2014 und 2015 = 1.219 km; private Nutzung des Firmenwagens 2014 und 2015 = 8,13 Prozent. Da die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung in dem Zweijahreszeitraum insgesamt erfüllt war, darf das Finanzamt am Investitionsabzugsbetrag nicht nachträglich rütteln.

Andere Sichtweise für Sonderabschreibung

Geht es jedoch um die 20-prozen­tige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, gilt das Gegenteil. Für die Sonderabschreibung ist Voraussetzung, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Doch die 90-Prozent-Grenze ist hier jahresbezogen zu beurteilen. Ist die Privatnutzung in einem der beiden Jahre tatsächlich höher als zehn Prozent, scheidet die Sonderabschreibung aus (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung v. 03.03.2015, Az.: IV 301 – S 2139b-00000-2014/001).

Beispiel: Wird ein Pkw im Jahr des Kaufs zu zwölf Prozent privat genutzt und im Folgejahr zu drei Prozent, darf für diesen Pkw neben der regulären Abschreibung keine 20-prozentige Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Begründung: In einem der beiden Jahre – hier im Erstjahr – wird der Pkw schädlicherweise zu weniger als 90 Prozent betrieblich genutzt.