Jahressteuergesetz 2020 Investitionsabzugsbetrag: Diese Änderung ist geplant

Mit Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn senken, ohne dabei einen Cent auszugeben? Das ist für mittelständische Handwerksbetriebe durchaus möglich. Die Rede ist vom Investitionsabzugsbetrag. Vom Gewinn 2020 können, für in den Jahren 2021 bis 2023 geplante Investitionen, bereits 40 Prozent der Investitionskosten abgezogen werden. Eine geplante Änderung dürfte mehr Betrieben diese Steuervergünstigung ermöglichen.

Bernhard Köstler

Investitionsabzugsbetrag – Stand heute

Begünstigt sind nach § 7g Abs. 1 EStG Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen eines Handwerksbetriebs (Autos, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtung). Bei geplanten Investitionen in den Jahren 2021 bis 2023 dürfen nach heutiger Rechtslage 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten bereits vom Gewinn 2020 abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist je nach der Art der Gewinnermittlung:

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, darf der Gewinn 2020 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
  • Bilanzierung: Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn mittels Bilanzierung, darf das Betriebsvermögen im Jahr des Abzugs nicht über 235.000 Euro liegen.

Weitere Voraussetzung: im Jahr der Investition und im Folgejahr muss der gekaufte Gegenstand nachweislich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Findet innerhalb des Dreijahreszeitraums keine Investition statt oder wird der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu weniger als 90 Prozent betrieblich genutzt, kippt das Finanzamt den Abzugsbetrag rückwirkend.

Beispiel: Sie planen im Jahr 2022 den Kauf eines neuen Firmenwagens für voraussichtlich netto 60.000 Euro. Da Sie die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen, ziehen Sie bereits vom Gewinn 2020 für diese geplante Investition 24.000 Euro Betriebsausgaben ab (60.000 Euro x 40%. Wichtig beim Investitionsabzugsbetrag für einen Firmenwagen. Beim Abzug in 2020 bleibt es nur, wenn die betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent im Jahr des Kaufs und im Folgejahr durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Voraussetzungen 2020 nicht erfüllt – neue Chance durch Jahressteuergesetz 2020

Erfüllen Sie die Voraussetzungen – 100.000 Euro Gewinn bei der Einnahmenüberschussrechnung oder 235.000 Euro Betriebsvermögen bei Bilanzierung – nicht, gibt es noch Hoffnung für Sie. Denn im Jahressteuergesetz 2020 ist eine elementare Änderung geplant.

Unabhängig davon, nach welcher Gewinnermittlungsmethode der Gewinn ermittelt wird, soll eine einheitliche Gewinnobergrenze von 150.000 Euro greifen. Das bedeutet: Liegt der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 150.000 Euro, darf der Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden.

Praxis-Tipp: Das Jahressteuergesetz 2020 liegt zwar nur im Regierungsentwurf vor. Diese Änderung ist aber wohl gesetzt. Der Clou: Diese Änderung soll rückwirkend für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre greifen. Das bedeutet: Wird das Jahressteuergesetz 2020 wie geplant verabschiedete, profitieren Handwerksbetriebe mit einem Gewinn von maximal 150.000 Euro bereits 2020 von dieser Neuregelung.

Im Jahressteuergesetz 2020 ist nicht nur eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro als Voraussetzung für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags geplant. Abziehbar sind neuerdings nicht mehr nur 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, sondern 50 Prozent.