Investitionsabzugsbetrag

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  1. Der Investitionsabzugsbetrag darf nur für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Er scheidet also bei geplanten Investitionen in Immobilien, Kundenstamm oder Lizenzen aus.
  2. Der Investitionsabzugsbetrag darf am Ende des Jahres insgesamt nur 200.000 Euro betragen.
  3. Der Abzug des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass die geplante Investition hinreichend konkretisiert wird (Typ, Eigenschaft, voraussichtliche Investitionskosten).
  4. Der Investitionsabzugsbetrag wird nicht gebucht. Er wird außerhalb der Bilanz wie Betriebsausgaben vom ermittelten Gewinn abgezogen.
  5. Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn 2014 schon heute aufs Jahr hochrechnen und in den nächsten Jahren begünstigte Investitionen planen, können beim Finanzamt die am 10. Dezember fälligen Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen herabsetzen lassen.