Internet-Auktion

Handwerksbetriebe, die ihre Handwerkerleistungen über Internet-Auktionen meistbietend anbieten oder die ihre Waren über Ebay oder Amazon verkaufen, müssen mit strengeren Überprüfungen dieses online abgeschlossenen Geschäfts rechnen. Der Bundesfinanzhof erlaubt es der Finanzverwaltung nämlich, Sammelauskunftsverfahren bei den Betreibern dieser Internet-Auktionsportale zu stellen (BFH, Urteil v. 16.5.2013, Az.: II R 15/12).

Durch solche Sammelauskunftsverfahren erhalten die Finanzämter Informationen darüber, wie viel Umsätze ein Handwerker durch seine Online-Aktivitäten pro Jahr erzielt hat. Diese Daten werden dann mit den tatsächlich versteuerten Einnahmen abgeglichen – entweder im Rahmen einer einfachen Anfrage oder im Rahmen einer Betriebsprüfung. Im entschiedenen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof hat das Finanzamt die Herausgabe der Auktionsdaten aller Mitglieder mit Umsätzen von mehr als 17.500 Euro pro Jahr gefordert.

Dadurch kann das Finanzamt prüfen, ob eine Privatperson durch die Vielzahl seiner Auktionen und durch sein Handeln gewerblich ist und deshalb die Auktionserlöse hätte versteuern müssen. Zum anderen können dadurch Unternehmer entlarvt werden, die bisher als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 UStG eingestuft waren und tatsächlich jedoch Umsätze von mehr als 17.500 Euro im Jahr hatten.