Zeitpunkt, Strafen, Beispiele Diese Fehler führen zu einer Insolvenzverschleppung

Wer seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar. Doch wer muss wann einen Antrag stellen? Wann liegt eine Überschuldung vor, wann eine Zahlungsunfähigkeit? Und was ist zu tun, wenn man sich bereits mitten in der Insolvenzverschleppung befindet? Antworten auf wichtige Fragen.

Das falsche Formular: Es kommt gar nicht mal so selten vor, dass anstelle der Formulare für das Regelinsolvenzverfahren die für das Verbraucherinsolvenzverfahren eingereicht werden. - © Alexander Limbach - stock.adobe.com

Wenn die Geschäftslage schwierig wird, kann schnell der Fall der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. "Den verantwortlichen Betriebsleitern ist meist gar nicht bewusst, wie hoch ihr persönliches Haftungsrisiko ist, wenn sie eine Insolvenz verschleppen", erklärt Carsten Buderer, Leiter des Geschäftsbereichs Recht und Berufsbildung der Handwerkskammer Karlsruhe.

Für welche Rechtsformen ist das Thema Insolvenz relevant?

Er konkretisiert: "Vereinfacht dargestellt, gilt die Insolvenzantragspflicht nur für juristische Personen, also Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften wie KG, OHG und GbR sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen." Dies regelt §15a Insolvenzordnung (InsO) Absatz 1. Auch ausländische juristische Personen der Rechtsformen Limited (Ltd.), Sàrl und SA, sofern der Mittelpunkt ihres Geschäftsinteresses in Deutschland liegt, fallen unter diese Antragspflicht. "Es gibt noch einen Sonderfall bei der GmbH & Co. KG, denn diese unterliegt – anders als andere Personengesellschaften – der Insolvenzantragspflicht. Das liegt daran, dass der persönlich haftende Gesellschafter bei dieser Rechtsform keine natürliche, sondern eine juristische Person, nämlich eine GmbH, ist", erläutert Buderer.

Wann spricht man von Überschuldung, wann von Zahlungsunfähigkeit?

Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wenn also das Vermögen, die Aktiva, nicht mehr ausreicht, um die echten Verbindlichkeiten, also die Passiva, zu begleichen, erklärt er und sagt: "Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach Betrachtung der Umstände in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich." Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Schulden akut fällig sind oder nicht.

Anders verhält es sich bei der Zahlungsunfähigkeit: Ein Schuldner ist nämlich dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, so Buderer. Er erläutert, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung hierzu konkrete Grundsätze entwickelt hat. So kann von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Schuldner seine am Stichtag fälligen Zahlungspflichten nicht innerhalb von spätestens drei Wochen zu mindestens 90 Prozent erfüllen kann.

Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?

Es kann vorkommen, dass die Geschäftsführer nicht sofort erkennen, dass ein Insolvenzgrund, wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vorliegt, weil sie beispielsweise über eine unzureichende Buchhaltung verfügen oder die Augen vor einem wirtschaftlichen Drama verschließen wollen, so Buderer. "Viele Schuldner können mir schlichtweg nicht beantworten, wann sie ihre letzte Betriebswirtschaftliche Auswertung oder Gewinn- und Verlustrechnung erstellt haben", sagt er und erklärt, dass eine Insolvenz als verschleppt gilt, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wird, obwohl hierfür eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen?

Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist die Geschäftsleitung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, erklärt Buderer. Bei Kapitalgesellschaften sind das in der Regel die Geschäftsführer. Gibt es mehrere Geschäftsführer, gilt die Antragspflicht für jeden der Geschäftsführer einer GmbH. Dies ist unabhängig von der internen Geschäftsaufteilung, sagt er und konkretisiert: "Es kann aber auch vorkommen, dass es im insolventen Unternehmen kein Leitungsorgan mehr gibt, wenn beispielsweise der Geschäftsführer abberufen wurde, das Amt niedergelegt hat oder wenn er möglicherweise verstorben ist." Bei führungslosen Unternehmen geht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO Absatz 3 auf die Gesellschafter über.

In § 15a InsO Absatz 1 heißt es konkret, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen müssen, sobald eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Antrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. 

Welche typischen Fehler werden beim Insolvenzantrag gemacht?

  • Die Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist, die bereits bei objektiver Erkennbarkeit von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu laufen beginnt, wurde nicht eingehalten. Damit gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zu spät gestellt.
  • Die Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – werden fehlerhaft dargelegt, bestimmte Gläubiger werden nicht aufgeführt oder das Vermögen wird nur unvollständig angegeben, weil Forderungen und Vermögensgegenstände "vergessen" wurden.
  • Ein Schuldner versucht, ein nicht zuständiges Gericht zu konsultieren. Ein Insolvenzantrag muss bei dem für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Buderer weist darauf hin, dass aber nicht jedes Amtsgericht eine Insolvenzabteilung hat. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und das ist in der Regel der Geschäftssitz, erklärt er.
  • Bei Gericht werden die falschen Formular-Sätze zum Ausfüllen mitgenommen – also anstelle der Formulare für das Regelinsolvenzverfahren die für das Verbraucherinsolvenzverfahren oder umgekehrt. Dies kommt recht häufig vor, beobachtet er.

Was passiert, wenn es bereits zu spät ist und eine Insolvenzverschleppung vorliegt?

Buderer erklärt: "Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, auch wenn festgestellt wurde, dass die Insolvenzreife schon länger zurückliegt, aber noch andauert. Wenn ein Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtiggestellt wurde und hierdurch ein Schaden entstanden ist, können Schadenersatzansprüche gegen denjenigen erhoben werden, der den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt gestellt hat." Der Schadenverursacher haftet also.

Der entstandene Schaden wird anschließend durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Falls bereits einer der Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist der Schuldner dennoch seinerseits verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

"Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, wie beispielsweise eine GmbH, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat. Das regelt § 15a InsO Absatz 4. Eine Insolvenzverschleppung ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt gestellt wird. Auch eine fahrlässige Begehung ist strafbar", warnt Buderer.

Er rät demjenigen, der sich unsicher sind, ob eine Insolvenz vorliegen könnte, einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen auf Insolvenzverfahren spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und seinen individuellen Fall prüfen zu lassen. Er sagt: "Das Verdrängen der Situation oder falscher Stolz sind an dieser Stelle völlig unangebracht."