Der Bundesgerichtshof ging der Frage nach, ob eine Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer bei Insolvenz des Generalunternehmers vereinbart werden kann, ohne dass diese Zahlung inkongruent und damit anfechtbar ist.
Kathrin Rose-Hildmann

In der Praxis geschieht es nicht selten, dass in dem Drei-Parteien-Verhältnis – Auftraggeber, Generalunternehmer und Subunternehmer – Direktzahlungen vom Auftraggeber an den Subunternehmer geleistet werden. Zu diesem Zweck werden nachträglich häufig so genannte Kongruenzvereinbarungen geschlossen, die eine Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer vorsehen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az.: IX ZR 287/14) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob in einem Drei-Parteien-Verhältnis eine Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer bei Insolvenz des Generalunternehmers vereinbart werden kann, ohne dass diese Zahlung inkongruent und damit anfechtbar ist.
Geländer geliefert, aber noch nicht montiert
In dem vorgelegten Sachverhalt war ein Subunternehmer mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Geländern beauftragt worden. Kurz vor der Insolvenz des Generalunternehmers hatten Auftraggeber, Generalunternehmer und Subunternehmer eine Kongruenzvereinbarung getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung waren die Geländer geliefert, aber noch nicht montiert. Erst nach Abschluss einer Kongruenzvereinbarung wurden die Geländer montiert und die Vergütung vom Auftraggeber direkt an den Subunternehmer gezahlt.
Nach Insolvenzanmeldung des Generalunternehmers focht der Insolvenzverwalter die Vereinbarung an und erhob Klage gegen den Subunternehmer mit der Forderung, die Zahlung des Generalunternehmers der Insolvenzmasse zuzuführen. Juristisch gesehen gilt, dass innerhalb der kritischen Zeit vor Stellung des Insolvenzantrags getroffene Vereinbarungen, die die Kongruenz einer Deckung herstellen, nach §§ 130, 131 InsO grundsätzlich anfechtbar sind.
Der BGH stellt in der oben genannten Entscheidung jedoch klar, dass eine direkte Zahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer der Anfechtbarkeit ausnahmsweise dann entzogen ist, wenn
- die Voraussetzungen eines privilegierten Bargeschäfts nach § 142 vorliegen, das heißt, wenn einem Schuldner infolge eines Rechtsgeschäfts im Gegenzug für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung zufließt,
- eine dreiseitige Vereinbarung vorliegt, mit der ein eigener beziehungsweise direkter Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber begründet werden soll und
- die Vereinbarung vor dem ersten Leistungserfolg eines Vertragspartners geschlossen wurde.
Noch kein erster Leistungserfolg eingetreten
Diese Voraussetzungen waren im vorgelegten Sachverhalt erfüllt, so dass eine Anfechtung der Kongruenzvereinbarung nach Auffassung des BGH ausschied. Mit der bloßen Anlieferung des Geländers sei noch kein erster Leistungserfolg eingetreten; dieser sei erst in der Montage der Geländer und Eigentumsübergang zu sehen. Der Fall wäre anders entschieden worden, wenn die dreiseitige Vereinbarung erst geschlossen worden wäre, nachdem bereits die Montage der Geländer erfolgt wäre.
Praxistipp: Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen und diese rückgängig zu machen, solange der erste Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.